Vollliberierung mit Netnotar

Expandieren Sie? – Liberieren Sie das Kapital Ihrer Gesellschaft voll,
einfach, schnell und kostengünstig

Voll-
liberierung

* zuzüglich 8,1% MWST und amtliche Gebühren

Ja, die Liberierungspflicht ist die einzige Pflicht aller Aktionäre und Aktionärinnen [Aktionariat] und beinhaltet die Leistung von Einlagen zuhanden der Gesellschaft. Im Gegenzug erhält der Aktionär oder die Aktionärin Aktien.

Bei der Gründung der AG muss man das gesetzliche Mindestkapital von CHF 100’000.00 nicht zwingend voll liberieren [einzahlen]. Aktien sind mindestens mit 20% zu liberieren. Der Gesetzgeber verlangt, dass die Gesamtheit der Aktionäre und Aktionärinnen [Aktionariat] im Minimum CHF 50’000.00 einzahlen. Eine Teilliberierung bewegt sich häufig um die 50%.

Der Verwaltungsrat kann später die Vollliberierung beschliessen und verlangen, dass die Gesamtheit der Aktionäre und Aktionärinnen [Aktionariat] die fehlenden Einlagen noch einbezahlt.

  1. Zu Beginn beschliesst der Verwaltungsrat die nachträgliche Leistung von Einlagen in Geld auf nicht voll liberierte Aktien.
  2. Danach hat die Gesamtheit der Aktionäre und Aktionärinnen [Aktionariat] Einlagen in Geld auf ein Sperrkonto bei einer Bank zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft zu hinterlegen.
  3. Anschliessend werden die Statuten angepasst, denn die Höhe des Aktienkapitals wie auch der Betrag der darauf geleisteten Einlagen sind zwingende statutarische Bestimmungen.
  4. Hierauf errichtet eine Urkundsperson (Notar) eine Öffentliche Urkunde, die dann zusammen mit einem beglaubigten Exemplar der nachgeführten Statuten beim Handelsregisteramt zur Anmeldung eingereicht wird.

Eine Vollliberierung ist nur dann möglich, wenn das Kapital noch nicht voll einbezahlt ist. Der Verwaltungsrat kann sie jederzeit verlangen.

Die Vollliberierung ist neben der Kapitalerhöhung eine Möglichkeit, zusätzliches Eigenkapital für die Gesellschaft zu schaffen. Mangelt es beispielsweise der Gesellschaft an Eigenkapital, kommt die Vollliberierung als Sanierungsmassnahme in Frage. Zudem kann die Vollliberierung eine sinnvolle Lösung darstellen, um die Aufnahme von Darlehen zu vermeiden, aber dennoch grössere Investitionen für die AG tätigen zu können.

Der Vollzugsbeschluss und damit die eigentliche Statutenänderung wird durch den Verwaltungsrat anlässlich einer Sitzung beschlossen.

Der Verwaltungsrat muss beschlussfähig sein. Es müssen also eine Mehrheit der VR-Mitglieder anwesend sein.

Das Gesetz sieht keine vertretungsmöglichkeit für den Verwaltungsrat vor.

Vollliberierung mit Netnotar. Sie beschliessen die Vollliberierung, lassen die Statuten nachführen und die Handelsregisteranmeldung vorbereiten.

Wir bieten diese Mutation für Kapitalgesellschaften mit Sitz in allen Deutschschweizer Kantonen sowie in BE, FR und im Oberwallis an.

Der Netnotar bietet die Vollliberierung zum Pauschalpreis von CHF 700.00 (+ 8,1% MWST) an. Darin ist die Erstellung folgender Dokumente durch Juristen enthalten:

  • Urkunde über VR-Beschlüsse
  • Nachgeführte Statuten beglaubigt
  • Erklärung I (Stampa) und II (Lex-Friedrich)
  • Handelsregisteranmeldung

Die Handelsregistereintragungsgebühren sind in unserem Angebot nicht enthalten. Die Aktiengesellschaft bezahlt die vom Handelsregisteramt in Rechnung gestellten Gebühren selbst. Der Beurkundungsort ist Frauenfeld.

So wissen Sie im Voraus, was der Netnotar braucht.

Die VORSCHAU ist kostenlos und unverbindlich.

Auf gutes Gelingen.