Erbvertrag für Brautleute und Verheiratete

… die sich gegenseitig begünstigen wollen

Erbvertrag

* zuzüglich 8,1% MWST und amtliche Gebühren

Ja, ein Erbvertrag ist immer dann sinnvoll, wenn das Vermögen dort bleiben soll, wo es erworben worden ist. Wenn Sie Nachkommen, Eltern, die Ehegattin oder den Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner hinterlassen, können Sie bis zu deren Pflichtteil über Ihr Vermögen frei verfügen [Art. 470 ZGB].

In einem Erbvertrag können Eheleute insbesondere:

  • sich gegenseitig maximal begünstigen,
  • den Verbleib im Eigenheim der/des überlebenden Ehegattin / Ehegatten oder der/des Partnerin / Partners verankern.

Haben Eheleute über ihr Vermögen von Todes wegen nichts verfügt, erben die gesetzlichen Erben beim frei verfügbaren Teil mit. Falls ein Grossteil des Vermögens im Eigenheim steckt, könnte die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte finanziell in Bedrängnis geraten.

Der Netnotar bietet die Lösung. Sie begünstigen sich gegenseitig in einem Erbvertrag und schaffen sich auf diese Weise gegenseitig Sicherheit. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Wenn Sie im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben, können Sie den überlebenden Ehegatten maximal begünstigen, indem Sie ihm Ihren ganzen Vorschlag zuweisen. Die ganze Errungenschaft des Vorsterbenden fällt so dem überlebenden Ehegatten zu.

Zu Lebzeiten können Sie über Ihr Vermögen von Todes wegen verfügen, wer soll was und wieviel bekommen; dabei haben Sie die Pflichtteile zu beachten [Art. 470 ZGB].

Sie können so in einem Erbvertrag den Vermögensübergang zum Teil mitbestimmen.

  • Nachlass ist das gesamte Vermögen des / der Verstorbenen.
  • Letztwillige Verfügungen sind entweder in einem Testament oder in einem Erbvertrag zu regeln.
  • Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anteil, der bestimmten Erben nicht entzogen werden darf.
  • Frei verfügbarer Teil ist der nicht pflichtteilsgeschützte Nachlass. Über diesen können Sie letztwillig beliebig verfügen.

Art. 470 ZGB bestimmt, wer vom Pflichtteilsschutz profitieren kann. Es sind dies:

  • Die Nachkommen
  • Die Eltern
  • Die Ehegattin oder der Ehegatte
  • Die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner

Wie gross der jeweilige Pflichtteil ist, ergibt sich je nach Konstellation. Wenn Sie Genaueres wissen wollen, nutzen Sie den ErbCheck von Netnotar.

Der Netnotar bietet erbvertragliche Lösungen für Verheiratete und für Brautleute, die bald heiraten. Für Brauleute entfaltet der Erbvertrag erst nach der Eheschliessung Wirkung.

Die Lösungen des Netnotars zielen alle auf eine optimale erbrechtliche Begünstigung der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten.

Ja, der Netnotar bietet Ihnen auch hier eine Lösung. Allerdings haben Sie gewisse gesetzliche Besonderheiten zu berücksichtigen, nämlich:

Art. 473 ZGB

Begünstigung des Ehegatten

1 Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.

Falls Sie einen Erbverzichtsvertrag abschliessen möchten, mailen Sie uns Ihren Wunsch an info@netnotar.ch oder wenden Sie sich an eine Urkundsperson Ihres Vertrauens.

Der Netnotar bietet keine Weblösung für Erbverzichtsverträge an.

Nutzen Sie den ErbCheck von Netnotar.

Prüfen Sie, ob für Sie die Meistbegünstigung in Frage kommt.

Schliessen Sie einen Erbvertrag, in welchem Sie beide, die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten, maximal begünstigen. So planen Sie beide Ihre Zukunft ohne Überraschungen im Erbgang.

Im Pauschalpreis von CHF 700.00 (+ 8,1% MWST) sind enthalten:

  • Das Umsetzen Ihrer erbrechtlichen Begünstigung in einer bewährten Standardlösung
  • Vertragsentwurf
  • Das beurkundete Abschliessen Ihres Erbvertrages in Frauenfeld

Zusätzliche Anliegen, die umfassende juristische oder treuhänderische Abklärungen erfordern, sind dem Netnotar gesondert zu vergüten.

So wissen Sie im Voraus, was der Netnotar braucht.

Die VORSCHAU ist kostenlos und unverbindlich.

Auf gutes Gelingen.