Erbcheck

Mit dem ErbCheck vom Netnotar berechnen Sie Erbansprüche. Im Ergebnis wissen Sie in Prozenten, wer nach Ihrem Tod wie viel erbt mit oder ohne letztwillige Verfügung;

sind Pflichtteile zu beachten; über wieviel Ihres Vermögens dürfen Sie frei verfügen.

Neu ab 2023:

Art. 470 ZGB
1 Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder
den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil
über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.

2 Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes
Vermögen von Todes wegen verfügen.

Art. 471 ZGB
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

Alt:

Art. 471 ZGB

Der Pflichtteil beträgt:

  1. für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches;
  2. für jedes der Eltern die Hälfte;
  3. für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner die Hälfte.

Art. 462 ZGB
Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:

  1. wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
  2. wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
  3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.

Auf den ersten Blick erscheint die gesetzliche Erbfolge fair. Pflichtteile schützen die nächste Generation vor Erbschleichenden. Aber in der Praxis gerät die/der überlebende Ehegattin/Ehegatte wegen der Pflichtteilsansprüche der Kinder häufig in finanzielle Schwierigkeiten. Unter Umständen muss sie/er gewichtige Vermögenswerte veräussern, um deren Erbansprüche zu befriedigen.

Wollen wir gut für unsere Kinder sorgen, müssen wir zuerst gut für uns selber sorgen und uns gegenseitig begünstigen. Dieses Anliegen setzen Sie mit Netnotar in einem Ehe- und Erbvertrag sowie in Vorsorgeaufträgen um.

Sie können nur den frei verfügbaren Teil letztwillig Ihrer Lebensgefährtin oder Ihrem Lebensgefährten in einem Testament oder Erbvertrag zuweisen. Dies bedingt aber, dass Sie im gleichen Testament oder im gleichen Erbvertrag sämtliche pflichtteilsgeschützten Erben, wie Nachkommen und Eltern, auf den Pflichtteil setzen.

Ja, es handelt sich um eine Teilungsvorschrift, die Sie in einem Testament oder in einem Erbvertrag festhalten müssen.

Ja, der Netnotar empfiehlt dies den Eheleuten. So vermeidet man Erbstreitereien und sichert den Erben den Rechtsfrieden.

In diesem Zusammenhang sollten die Eheleute allfällige Zuwendungen an Nachkommen, die der Ausgleichung unterworfen sind, definitiv festhalten und in ihrer letztwilligen Verfügung erwähnen.

Befinden sich Immobilien im Nachlass, ist es ratsam in Teilungsvorschriften diese den einzelnen Erben zuzuweisen. Übersteigt der Wert der Immobilie den Anspruch des Erben, so hat dieser die anderen Erben in Geld zu entschädigen.

Nichts, der ErbCheck vom Netnotar ist kostenlos.

Wer wissen will, wie hoch bei seinem Rücklass die Pflichtteile der verschiedenen Erben betragen, dem hilft der ErbCheck vom Netnotar.

Ab 1. Januar 2023 tritt das neue Erbrecht in Kraft.

Ab 1. Januar 2023 gelten geringere Pflichtteile.

Ab 1. Januar 2023 wird Ihre Verfügungsfreiheit grösser.

Wollen Sie schon heute wissen, wie sich die geringeren Pflichtteile ab 1. Januar 2023 berechnen lassen?

Nutzen Sie dazu unseren ErbCheck2023.