Opting-out und Vollliberierung

GmbH/AG
Opting-out

Voll-
liberierung

* zuzüglich 8,1% MWST und amtliche Gebühren

Grundsätzlich muss jede Mutation dem Handelsregister angemeldet werden. Denn im Handelsregister sollen alle rechtlich relevanten Tatsachen ersichtlich sein.

Insbesondere sind Personalmutationen betroffen, wie Wohnortswechsel und Namensänderungen von Personen, die im Handelsregister eingetragen sind (Verwaltungsräte, Geschäftsführer, Gesellschafter und andere Zeichnungsberechtigte).

Es betrifft aber auch Änderungen an der Gesellschaft selbst. Zum Beispiel Mutationen bei der Firma, dem Zweck, dem Sitz, der Aktienart, der Liberierung oder der Revision.

Bei kleineren Personalmutationen, wie Wohnortswechsel und Namensänderungen von eingetragenen Personen genügt eine Anmeldung.

Bei grösseren Personalmutationen, wie Stammanteilabtretungen oder wechseln in der Geschäftsführung müssen zusätzliche Belege eingereicht werden. Dies können Unterschriftsbeglaubigungen von neuen Zeichnungsberechtigten, Demissionsschreiben, Protokolle von GV-Beschlüssen und Abtretungsverträge sein.

Etwas mehr als eine einfache Anmeldung ist erforderlich, wenn Mutationen an der Gesellschaft selbst vorgenommen werden (wie z.B Aktienumwandlungen, Sitzverlegung, Liquidation, Vollliberierung und Verzicht auf Revision). Diese haben bei der Kapitalgesellschaft (GmbH und AG) fast immer eine Änderung der Statuten zur Folge.

Zwingender Bestandteil der Statuten einer Kapitalgesellschaft sind;

  • Firma
  • Sitz
  • Zweck
  • die Organe für die Verwaltung und für die Revision sowie
  • die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleisteten Einlagen

Die Statuten dürfen keine falschen Informationen wiedergeben. Wird einer dieser zwingenden Bestandteile der Statuten geändert müssen diese nachgeführt und beglaubigt werden. Das OR schreibt vor, dass jeder Beschluss über eine Änderung der Statuten öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden muss (Art. 647 / 780 OR). Sollen also die Statuten in einem oder mehreren dieser Punkte geändert werden, bedarf dies einen Beschluss der öffentlich beurkundet werden muss. Wird der Sitz in einen anderen Kanton verlegt, muss zudem ein beglaubigtes Exemplar der Statuten vom bisherigen Sitz beim neuen Handelsregisteramt eingereicht werden.

Bei solchen HR-Änderungen, müssen Sie also Folgendes beim Handelsregister einreichen:

  1. Anmeldung
  2. Öffentliche Urkunde
  3. nachgeführtes beglaubigtes Exemplar der Statuten

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Beim Netnotar gelten Pauschalpreise.

  • Sitzverlegung für CHF 500.- (+ 8,1% MWST)
  • Aktienumwandlung für CHF 700.- (+ 8,1% MWST)
  • Liquidation für CHF 700.- (+ 8,1% MWST)
  • Opting-Out für CHF 700.- (+ 8,1% MWST)
  • Vollliberierung für CHF 700.- (+ 8,1% MWST)
  • Zweckänderung für CHF 700.- (+ 8,1% MWST)
  • Neufirmierung für CHF 700.- (+ 8,1% MWST)
  • Bei mehreren Mutationen gleichzeitig rechnen wir CHF 700.- (+ 8,1% MWST) für die erste Mutation + CHF 100.- (+ 8,1% MWST) für jede weitere Mutation.

Die Handelsregistereintragungsgebühren sind in unserem Angebot nicht enthalten. Die gründende Person bezahlt die vom Handelsregisteramt in Rechnung gestellten Gebühren.