Gütertrennung

… für Verheiratete mit Netnotar

Gütertrennung
für
Verheiratete

* zuzüglich 8,1% MWST und amtliche Gebühren

Euren Ehevertrag.

Der Netnotar bietet euch viel Unterstützung, einfache Orientierung, klare Strukturen.

So könnt ihr in einem Ehevertrag euren Güterstand optimal bestimmen, die Folgen möglicher Schicksalsschläge nach euren Vorstellungen partnerschaftlich regeln und so zeitlebens ein harmonisches Zusammensein sichern.

Eure Vermögensverhältnisse und wählt dafür die Gütertrennung.

Die Gütertrennung ändert nichts an der gesetzlichen Erbfolge. Es gelten dieselben Erbquoten, wie bei der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütergemeinschaft.

Der Nachlass setzt sich allerdings anders zusammen. Bei der Errungenschaftsbeteiligung fällt jeweils die Hälfte der Errungenschaft dem Partner zu. Dass heisst die Hälfte der Errungenschaft des überlebenden Ehegatten und die Hälfte der Errungenschaft des verstorbenen Ehegatten fallen in den Nachlass. Bei der Gütertrennung fällt das ganze Vermögen des verstorbenen in den Nachlass.

Die genaue Berechnung können Sie mit dem kostenlosen ErbCheck vom Netnotar vornehmen.

Ihr seid finanziell unabhängig. Lebt in übersichtlichen Verhältnissen. Haftung und Auflösung sind einfach.

Ihr nehmt euer Vermögen auf [Start].

Ja, siehe:

Art. 247

Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber.

Du findest im ZGB klare Regelungen:

Art. 248

1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.

2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.

Mit einem Inventar, siehe:

Art. 195a

1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt.

2 Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binnen ei­nes Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde.

Im ZGB ist deine Haftung unter Gütertrennung einfach geregelt:

Art. 249

Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.

Im ZGB ist genau definiert, was Eigengut ist.

Art. 198

Eigengut sind von Gesetzes wegen:

  1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum per­sönlichen Ge­brauch dienen;
  2. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güter­standes gehö­ren oder ihm später durch Erbgang oder sonst­wie unentgeltlich zufallen;
  3. Genugtuungsansprüche;

4. Ersatzanschaffungen für Eigengut.

Im ZGB ist genau definiert, was Errungenschaft ist.

Art. 197

1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.

2 Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:

  1. seinen Arbeitserwerb;
  2. die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozial­ver­si­cherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;
  3. die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
  4. die Erträge seines Eigengutes;
  5. Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.

Ihr könnt vor oder nach der Heirat einen Ehevertrag abschliessen, siehe: Art. 182  Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. Die Brautleute oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.

Nein. Der Ehevertrag muss von den vertragschliessenden Personen unterzeichnet werden. Siehe:Art. 184 Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.

Ja, siehe:Art. 187 1 Die Ehegatten können jederzeit durch Ehevertrag wieder ihren früheren oder einen andern Güterstand vereinbaren.2 Ist der Grund der Gütertrennung weggefallen, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung des früheren Güter­standes anordnen.

Der Verkehrswert, sieheArt. 211

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögens­gegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.

So wissen Sie im Voraus, was der Netnotar braucht.

Die VORSCHAU ist kostenlos und unverbindlich.

Auf gutes Gelingen.