Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person kann Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor (mit Einzelunterschrift) sein (Art. 718 OR). Eine gründende Person die nicht in der Schweiz wohnt, muss zusätzlich einen Verwaltungsrat oder Direktor wählen, der in der Schweiz wohnt.
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine körperschaftliche Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum Voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
Als Grundvoraussetzung zur Gründung einer AG legen Sie als Erstes die Statuten fest. Damit geben Sie Ihrer Gesellschaft eine individuelle Ordnung. Zur Gründung der AG müssen sämtliche Aktien gültig gezeichnet werden.
Das Minimalkapital der AG beträgt CHF 100’000.00. Mit der Zeichnung erklären die Gründenden schriftlich, dass sie eine bestimmte Anzahl von Aktien übernehmen und eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage an das Aktienkapital leisten werden. Sie bezahlen mindestens CHF 50‘000.00 ein. Zu diesem Zweck errichten Sie bei einem Bankeninstitut ein Sperrkonto.
Die Generalversammlung setzt sich automatisch aus allen Aktionären zusammen. Zudem bestellen die Gründenden den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle.
Mit dem Errichtungsakt dokumentieren Sie anlässlich einer Versammlung Ihren Willen zur Gründung einer AG. Sie erklären darin, eine Aktiengesellschaft zu gründen, legen die Statuten fest und bestellen die Organe. Eine Urkundsperson (Notar) beurkundet die Gründung. Die AG wird dann ins Handelsregister eingetragen.
Das gesetzliche Mindestkapital der Aktiengesellschaft beträgt CHF 100’000.00 [Art. 621 OR].
Die Mindesteinlage um gründen zu können beträgt CHF 50’000.00 [Art. 632 OR].
Die Aktionäre haften für den nicht liberierten Anteil und müssen gegebenenfalls auf erstes Verlangen des Verwaltungsrates die restliche, vollständige Leistung der Einlagen sofort erbringen.
Aktien werden liberiert. Das heisst die gründenden Personen hinterlegen Geld oder bringen Sachen in die Aktiengesellschaft ein und verschaffen der AG Eigentum daran. Im Gegenzug erhalten die gründenden Personen Aktien.
Für die Gründung werden Aktien für das Mindest-Aktienkapital von CHF 100’000 ausgegeben. Gründende Personen können bei der Gründung nur CHF 50’000.00 hinterlegen. Diese CHF 50’000.00 sind die Liberierung.
Die Aktionäre müssen auf erstes Verlangen des Verwaltungsrates das nicht liberierte Aktienkapital nach- oder vollliberieren.
Bei der AG haften Sie in Ihrer Rolle als Aktionär nur für Ihre Kapitaleinlage. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet die AG selbst.
Sie haben sich nur gegenüber der Gesellschaft als Aktionär zu erkennen geben und ins Aktienbuch eintragen zu lassen. Anders als bei der GmbH sind Sie als Aktionär nicht im Handelsregister eingetragen und bleiben gegen aussen anonym. Entsprechend ist eine Übertragung der Aktien auch ohne Anmeldung beim Handelsregister möglich.
Die Aktiengesellschaft hat ein Mindestkapital von CHF 100’000.00. Davon muss im Zeitpunkt der Gründung mindestens 50% liberiert werden. In anderen Worten haben Sie mindestens CHF 50’000.00 auf einem Sperrkonto bei Ihrer Bank zu hinterlegen.
Hinzu kommen noch einige kleinere Beträge, die Sie aufbringen müssen. Namentlich:
- Pauschalpreis für die Gründungsurkunde, Statuten und Anmeldung CHF 500.00 (+ 8,1% MWST)
- Gebühren für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift (ca. 40.00 CHF)
- Bankspesen für die Errichtung eines Sperrkonto (ca. 200.00 CHF)
- Handelsregistergebühren gemäss Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (ca. 500.00 CHF).
Hat die Aktiengesellschaft kein Organ oder kein Domizil mehr, erhalten Sie eine angemessene Frist zur Widerherstellung des ordentlichen Zustandes. Sprich Sie können einen VR wählen oder ein Domizil finden.
Lassen Sie die Frist ungenutzt verstreichen, wird die AG gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
Aufgepasst!! Art. 731b OR sieht keine Möglichkeit vor, den rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Auflösungsentscheid nachträglich zu widerrufen.
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Sie gründen eine Einpersonenaktiengesellschaft in Geld mit dem Mindestkapital nach Gesetz [Art. 621 OR].
Sie müssen mindestens CHF 50’000.00 in bar bei einer Bank hinterlegen [Art. 632 und 633 OR].
Der Netnotar bietet Ihnen die Gründung zum Pauschalpreis von CHF 500.00 (+ 8,1% MWST) an. Darin sind folgende Dokumente enthalten:
- Das beurkundete Gründen einer AG
- Von der Handelsregisterbehörde geprüfte Statuten beglaubigt
- Stampa-Erklärung
- Erklärung betreffs Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
- Verzicht auf eine eingeschränkte Revision
- Handelsregisteranmeldung
Die Handelsregistereintragungsgebühren sind in unserem Angebot nicht enthalten. Die gründende Person oder die Gesellschaft bezahlt die vom Handelsregisteramt in Rechnung gestellten Gebühren.
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Auf gutes Gelingen.